Allgemeine Meldepflicht

Anmeldung:

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche anzumelden.

Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass) vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.

Mehrere Wohnungen: Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.


Abmeldung:

Eine Abmeldung ist nur noch erforderlich, wenn jemand mehrere Wohnungen unterhält und eine dieser Wohnungen aufgegeben wird oder aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
 
Druckversion Webseite http://www.puergen.de/gemeinde-puergen/boxesid/1882/languageiso/DE/Rathaus/Allgemeine_Meldepflicht/index.htm  Freitag, 18. Mai 2012