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Gemeinde Pürgen

Wichtige Infos

Aus dem Amtsblatt des Landkreises Landsberg am Lech Nr. 40 vom 17.10.2002


Hinweise zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Nicht zu diesen Flächen zählen eindeutig Feldraine, Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen, Straßen, Wege (auch Gehwege mit Verbundsteinbelag oder Platten) und Plätze einschließlich deren Ränder. Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen ohne Genehmigung ist verboten! Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das gilt für alle Pflanzenschutzmittel, also auch für solche, die z.B. in Bau- und Gartenmärkten erhältlich sind. Ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen beabsichtigt, muss hierfür vorher eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt beantragt werden. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben und leisten Sie damit einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz in ihrem Umfeld, denn vor allem von befestigten Wegen und Plätzen können Pflanzenschutzmittel bei Niederschlägen abgewaschen werden und Kläranlagen und Gewässer belasten.

Das neue Pflanzenschutzgesetz

Am 1. 7. 1998 trat das neue Pflanzenschutzgesetz mit einer dreijährigen Übergangsfrist in Kraft. Mit dem 1. 7. 2001 ist es nun ohne Einschränkung gültig. Die neue Gesetzeslage hat teilweise gravierende Auswirkungen auf den Erwerbsgartenbau. Aber auch der Hobbygärtner sollte die wichtigsten Bestimmungen kennen. Sein Garten ist ja kein rechtsfreier Raum, in dem nach Belieben Pflanzenschutz betrieben werden kann.

Biomittel

Zuerst soll die Frage geklärt werden, ob so genannte Biopräparate auch unter die strengen Regeln des neuen Gesetzes fallen oder ob sie der Hobbygärtner nach eigenem Gusto verwenden darf. Grundsätzlich gilt, dass jedes Pflanzenschutzmittel, ob biologisch oder chemisch, von der Biologischen Bundesanstalt (BBA) geprüft und zugelassen werden muss. Aus gesetzlicher Sicht besteht keinerlei Unterschied zwischen Biopräparaten und anderen Mitteln. Dies gilt sowohl für die Zulassung als auch für die Anwendung. Anders ist die Sachlage bei den Pflanzenstärkungsmitteln. Diese können weitgehend frei und ohne Auflagen eingesetzt werden.

lndikationszulassung

Das alte Gesetz erlaubte eine recht großzügige Handhabung aller zugelassenen Mittel. Dem Einsatz von Produkten aus der Landwirtschaft im Garten stand rechtlich nichts im Wege. Der Kernpunkt des neuen Gesetzes ist aber die Indikationszulassung. Eine Indikation bedeutet, dass auf der Packung genau beschrieben ist, wofür das Produkt angewendet werden darf. Was nicht auf der Packung steht, ist auch nicht erlaubt. Zudem muss vermerkt sein: "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig". Ein Beispiel: Ferramol-Schneckenkorn ist beim Gemüse zugelassen in Kohl-, Blatt-, Stiel-, Hülsen-, Frucht-, Wurzel- und Knollengemüse sowie im Salat. Da Zwiebelgemüse und Kräuter nicht aufgeführt sind, darf es bei Zwiebeln, Schalotten, Lauch, Schnittlauch und auch bei Gewürzkräutern nicht angewandt werden.

Abstandsauflagen

Viele Präparate besitzen bußgeldbewehrte Abstandsauflagen. Dies bedeutet, dass ein vorgegebener Mindestabstand zu Gewässern eingehalten werden muss, um die Wasserorganismen zu schützen. Werden Obstkulturen mit z.B. Neudosan-Neu behandelt, beträgt dieser Abstand 40 m, bei Gemüse und Zierpflanzen 10 m. Bei Spruzit-flüssig zur Spritzung von Obst müssen gar 100 m Abstand eingehalten werden. Selbstverständlich stellt ein kleiner Gartenteich schon ein Gewässer dar, das diese Auflagen wirksam werden lässt. Ob diese Abstände in allen Fällen sinnvoll sind, ist hier nicht Gegenstand der Diskussion. Dargestellt werden nur gesetzliche Vorgaben.

Anwendungshäufigkeit

Die meisten Präparate dürfen pro Vegetationsperiode nur in einer bestimmten Häufigkeit und mit einer begrenzten Aufwandmenge ausgebracht werden. Zum Beispiel Ferramol-Schneckenkorn oder Spruzit-Staub je viermal pro Jahr, Schädlingsfrei-Naturen dreimal je Befall und Promanal einmal pro Befall.

Zulassungsende

Endet die Zulassung eines Mittels, darf es noch im laufenden Jahr und in den zwei darauffolgenden Jahren verwendet werden. Danach herrscht ein Anwendungsverbot und das Präparat ist Sondermüll. Durch diese Regelung werden Uraltmittel ausgeschlossen. Diese Aufbrauchfrist gilt jedoch nicht für Präparate, deren Zulassung bereits in den letzten Monaten erlosch. Sie waren ja nicht nach dem neuen Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen. Darunter fallen beispielsweise Decis, Lebaycid, Unden, Saprol-Neu, Detia-Wühlmauskiller, Plant Pin und Neudosan. Bei genauer Auslegung des Gesetzes gilt für sie ab 1. Juli ein Anwendungsverbot, außer es erfolgt eine Wiederzulassung. Damit ist aber kaum zu rechnen. Zur Verdeutlichung: Die Zulassung von Neudosan endete am 31. 12. 2000. Da es nicht nach dem neuen Gesetz zugelassen war, gilt ein Anwendungsverbot. Der inhaltsgleiche Nachfolger Neudosan-Neu ist nach neuem Recht zugelassen und erlaubt.

Fazit

Das neue Pflanzenschutzmittelgesetz schreibt dem Gartenbesitzer genau vor, welche Mittel er auf welche Weise wie oft anwenden darf. Ein genaues Studium der Packungsbeilage ist deshalb unumgänglich, will man den rechtlichen Vorgaben nicht zuwider handeln. Dies alles gilt auch für Bio-Präparate. Unbehaftet von Auflagen sind nur Pflanzenstärkungsmittel und selbst hergestellte Brühen und Jauchen.

Thomas Schuster - Pflanzenschutzdienst Ingolstadt

30.01.2002

 
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